Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Geltungsbereich
  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Verträge und Dienstleistungen zwischen mir als Auftragnehmer (Kameramann / Oberbeleuchter) und dem Auftraggeber (Kunde, Produktionsfirma oder Agentur).
  2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

§ 2 Vertragsschluss und Leistungsumfang

  1. Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch die mündliche oder schriftliche Auftragsbestätigung (z. B. per E-Mail) oder spätestens durch den tatsächlichen Beginn der Leistungserbringung am Set zustande.
  2. Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot oder der Auftragsbestätigung. Nachträgliche Erweiterungen des Leistungsumfangs sind schriftlich festzuhalten und werden gesondert abgerechnet.

§ 3 Vergütung und Zahlungsbedingungen

  1. Es gelten die im Angebot oder der Auftragsbestätigung vereinbarten Honorare (Tagessätze).
  2. Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig.
  3. Das Zahlungsziel beträgt 14 Tage nach Rechnungsdatum. Der Auftraggeber kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung leistet, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf. Ab Eintritt des Verzugs fallen Verzugszinsen in der gesetzlich geltenden Höhe an, sowie eine Verzugspauschale von 40,00 EUR gemäß § 288 Abs. 5 BGB an.
  4. Bei Produktionen mit einem Auftragsvolumen von mehr als zwei Tagessätzen, behält sich der Auftragnehmer vor, eine Abschlagszahlung in Höhe von 50 % der veranschlagten Gesamtsumme vor Drehbeginn in Rechnung zu stellen.

§ 4 Arbeitszeit, Überstunden und Fahrtzeiten

  1. Ein regulärer Drehtag entspricht einer maximalen Arbeitszeit von 10 Stunden zuzüglich einer unbezahlten Pause von 1 Stunde (insgesamt 11 Stunden).
  2. Endet der Drehtag vor Ablauf der vereinbarten 10 Arbeitsstunden aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, bleibt der Anspruch auf das volle Tageshonorar bestehen (100 % Unterstunden). Eine anteilige Kürzung des Tagessatzes erfolgt nicht.
  3. Die An- und Abreise zum Arbeitsort sowie sämtliche Fahrtzeiten zwischen verschiedenen Arbeitsorten gelten als Arbeitszeit und fließen in die Berechnung der 10 Stunden nach § 4 Nr. 1 mit ein.
  4. Bei Überschreitung der regulären Arbeitszeit von 10 Stunden fallen Überstundenzuschläge an. Berechnungsgrundlage für den Stundensatz ist der vereinbarte Tagessatz dividiert durch 10. Es gilt folgende Staffelung:
    • Ab der 11. und für die 12. Arbeitsstunde: + 25 % auf den Stundensatz.
    • Ab der 13. und für die 14. Arbeitsstunde: + 50 % auf den Stundensatz.
  5. Die maximale Arbeitszeit ist auf 14 Stunden (exklusive 1 Stunde Pause) begrenzt. Eine darüber hinausgehende Beschäftigung am selben Drehtag findet nicht statt.

§ 5 Stornierung und Ausfallhonorare

  1. Wird ein fest gebuchter Drehtag durch den Auftraggeber storniert, fallen Stornokosten (Ausfallpauschalen) an.
  2. Die Ausfallpauschale staffelt sich wie folgt:
  1. Bei Stornierung 48 bis 24 Stunden vor Drehbeginn: 50 % des vereinbarten Honorars.
  2. Bei Stornierung weniger als 24 Stunden vor Drehbeginn: 100 % des vereinbarten Honorars.
  1. Bereits entstandene Fremdkosten sind vom Auftraggeber unabhängig vom Zeitpunkt der Stornierung zu 100 % zu erstatten.
  2. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass dem Auftragnehmer durch die Stornierung gar kein Schaden entstanden ist oder dieser wesentlich niedriger ausfällt als die geforderte Pauschale.

§ 6 Haftung und Mitwirkungspflichten

  1. Der Auftragnehmer haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für sonstige Schäden haftet der Auftragnehmer nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit wird nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) gehaftet, in diesem Fall jedoch der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
  2. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Verzögerungen oder Ausfälle, die durch höhere Gewalt, witterungsbedingte Einflüsse bei Außendrehs oder durch nicht vom Auftragnehmer zu vertretende technische Defekte entstehen.
  3. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass alle für den Dreh notwendigen Drehgenehmigungen, Freigaben von abgebildeten Personen und Requisiten rechtzeitig vorliegen.

§ 7 Equipment und Haftungsübergang

  1. Das vom Auftragnehmer am Set eingebrachte eigene technische Equipment ist ab dem Eintreffen am Motiv über die Produktionshaftpflicht- oder Equipmentversicherung des Auftraggebers vollumfänglich gegen Beschädigung, Verlust und Diebstahl zu versichern.
  2. Der Auftraggeber haftet ab dem Eintreffen des Equipments am Produktionsort für sämtliche Schäden, Verluste oder Diebstähle, es sei denn, diese wurden vom Auftragnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Im Schadensfall trägt der Auftraggeber auch eine eventuell anfallende Selbstbeteiligung seiner Versicherung.

§ 8 Reisekosten, Spesen und Unterbringung

  1. Fahrtkosten für die An- und Abreise zum Produktionsort werden mit einer Kilometerpauschale von 0,50 EUR pro gefahrenem Kilometer abgerechnet.
  2. Anfallende Park-, Maut- oder Fährgebühren sind vom Auftraggeber zu tragen und werden gesondert in Rechnung gestellt.
  3. Bei mehrtägigen Produktionen oder wenn die Rückreise am selben Tag aufgrund der Arbeits- und Fahrtzeit unzumutbar ist, übernimmt der Auftraggeber die Kosten für eine angemessene Einzelzimmer-Hotelunterbringung.
  4. Sofern am Set kein ausreichendes Catering gestellt wird, hat der Auftragnehmer Anspruch auf die Abrechnung der gesetzlichen Verpflegungsmehraufwendungen (Spesen).

§ 9 Krankheit und Ausfall (Höhere Gewalt)

  1. Fällt der Auftragnehmer durch unvorhersehbare Krankheit, Unfall oder höhere Gewalt für einen vereinbarten Drehtag aus, ist er von der Leistungspflicht befreit.
  2. Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers (z. B. für Produktionsverzögerungen oder externe Mietkosten) sind in diesem Fall ausgeschlossen.

§ 10 Nutzungsrechte und Eigentumsvorbehalt

  1. Die Einräumung der vollumfänglichen Nutzungsrechte an der erbrachten Leistung an den Auftraggeber steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung.
  2. Bis zur vollständigen Begleichung der Rechnung ist dem Auftraggeber jegliche Nutzung, Bearbeitung oder Veröffentlichung des Materials strengstens untersagt.

§ 11 Eigenwerbung, Referenznachweise und Making-of-Material

  1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, an den Produktionsorten (Set) branchenübliche „Making-of“-Aufnahmen (z. B. Fotos oder kurze Videos von der Arbeitssituation, dem Technikaufbau, der Beleuchtung oder von Vorschaumonitoren) zu erstellen. Diese Aufnahmen dürfen für eigene Werbezwecke (z. B. auf der eigenen Website, in Social-Media-Kanälen oder im Portfolio) zeitlich und räumlich unbegrenzt genutzt werden. Dies gilt als vereinbart, es sei denn, der Auftraggeber widerspricht dieser Nutzung vor oder während der Produktion ausdrücklich in Textform. Vertrauliche Inhalte sind hiervon ausgenommen.
  2. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die unter seiner Mitwirkung entstandenen fertigen Endprodukte oder Ausschnitte daraus nach deren offizieller Erstveröffentlichung durch den Auftraggeber für die eigene Eigenwerbung und als Referenz (z. B. als Showreel) zu nutzen. Auch diese Nutzung gilt als vereinbart, sofern sie nicht vor Vertragsabschluss durch den Auftraggeber ausdrücklich in Textform ausgeschlossen wurde.

§ 12 Schlussbestimmungen

  1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  3. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Bielefeld, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

Stand: August 2026